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Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bestimmungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot

Der Lieferant kann unsere Bestellungen innerhalb von 3 Tagen annehmen. Liegt nach 3 Tagen keine Auftragsbestätigung vor, akzeptiert der Lieferant, dass die Bestellung automatisch storniert ist.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er versteht sich ohne Nachforderungen und Vorbehalte. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht enthalten.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Pflicht zur Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Der Vorbehalt des Lieferanten, die Preise aufgrund nachgewiesener Kostensteigerungen zu erhöhen, ist nur wirksam, wenn er von uns schriftlich anerkannt ist.

(3) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang der Ware und Zugang der Rechnung, und zwar nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Skontofrist beginnt mit dem Rechnungsdatum jedoch nicht vor dem Tage, an dem die Lieferung bei der von uns genannten Empfangsstelle eingeht.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichen Umfang zu.

4. Rechnungsstellung

Wir akzeptieren nur Rechnungen pro Bestellung, Sammelrechnungen werden von uns abgelehnt.

5. Kennzeichnungspflicht 

Alle zu liefernden Fertigungsteile (Normteile ausgenommen) sind vom Lieferanten mit seinem Firmenlogo bzw. mit einem unverwechselbaren Kürzel zu versehen. Die Position ist in unseren Zeichnungen entsprechend gekennzeichnet. Sollte dieser Eintrag auf unseren Zeichnungen fehlen, ist der Lieferant nicht von seiner Kennzeichnungspflicht entbunden. Das Kürzel ist dann auf einer unbearbeiteten Fläche im Randbereich anzubringen.

6. Lieferzeit – Lieferverzug

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist, soweit nichts anders vereinbart, zu Teillieferungen nicht berechtigt.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen und den Besteller über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren.

(4) Im Falle des Lieferverzugs sind wir entweder berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Oder wir können nach einem Lieferverzug von mehr als 2 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

7. Versand – Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Versand hat fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei an die von uns benannte Empfangsstelle zu erfolgen.

(2) Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe unserer Bestellnummer, der Artikelnummer, der Stückzahl und der genauen Bezeichnung der Gegenstände beizulegen.

(3) Mehrkosten und Schäden durch falsche oder fehlerhafte Abfertigung trägt der Lieferant.

(4) Die Gefahr geht auf uns über mit dem Eintreffen der Lieferung an der von uns genannten Empfangsstelle.

8. Prüfzeugnisse

Der Lieferant stellt durch eigens durchgeführte Kontrollen sicher, dass die Lieferungen unseren technischen Anforderungen entsprechen. Er verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und dem Besteller auf Verlangen ein Einsichtsrecht zu gewähren.

9. Transportversicherung

Die Versicherungskosten sind vom Lieferanten zu tragen.

10. Mängelrüge

Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Qualitätsabweichungen beginnt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung vorher in unser Eigentum übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von uns übergeben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt und die Ware bei der von uns benannten Empfangsstelle eingegangen ist. Wir sind zur Öffnung der Verpackung und zur Untersuchung der Waren nur stichprobenweise verpflichtet. Alle Mängel, die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar oder bei stichprobenartiger Überprüfung nicht feststellbar sind, gelten als versteckte Mängel. Die Rügefrist beträgt für erkennbare Mängel 10 Arbeitstage vom Eingang der Waren bei der von uns benannten Empfangsstelle, bei versteckten Mängeln 10 Tage ab Entdeckung. Die Rügefrist ist eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Frist die Mängelrüge abgesendet haben.

11. Mängelhaftung

(1) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung bei Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist nach, sind wir berechtigt, auf seine Kosten die Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.

(3) Die Verjährungsfrist von Mängelrechten beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, 5 Jahre.

12. Produkthaftung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaftsbereich und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In diesem Zusammenhang ersetzt uns der Lieferant Aufwendungen, die uns durch erforderlich werdende Vorsorgemaßnahmen, z.B. eine durchzuführende Rückrufaktion entstehen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftungsversicherung mit einer dem Risiko angemessenen Deckungsgrenze zu unterhalten.

(4) Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

13. Produktionsmittel

(1) Produktionsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt oder bei ihm bestellt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet, sondern nur für unsere Bestellung benutzt werden. Die Produktionsmittel usw. werden mit der Anschaffung oder Herstellung durch den Lieferanten Eigentum von düspohl. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Produktionsmittel usw. unentgeltlich für düspohl verwahrt. Werden diese, unsere Produktionsmittel mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- und Miteigentum für uns.

(3) Der Lieferant hat die Produktionsmittel auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und während der vereinbarten Standzeit gegebenenfalls zu erneuen. Sie sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz und berechtigen uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Produktion auf Grund unserer Bestellung zu verwenden, nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

14. Abtretungsausschluss

Die Abtretung von Forderungen gegen uns wird ausgeschlossen. Der Lieferant darf die Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

15. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Benutzung der Liefergegenstände keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an uns oder unsere Abnehmer wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes gestellt werden. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

16. Geschäftsgeheimnis

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und sich daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit uns in seiner Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben.

17. Datenschutz

Daten des Auftragsnehmers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

18. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbaren, unabwendbaren, schwerwiegenden und nicht in den Risikobereich einer Vertragspartei fallenden Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

19. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle.

(2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Lieferanten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

(3) Für die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Einkaufbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Schloss Holte-Stukenbrock, den 01. Oktober 2020

Düspohl Maschinenbau GmbH